Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu bezahlen

In einem grundlegenden Urteil entschied nunmehr die 19. Zivilkammer des Münchner Landgerichtes (AZ: 19 S 18902/02), dass die Kosten eines mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich auch in zunächst einfach gelagerten Fällen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.